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Versorgungslage

Wir unterstützen Sie

Die Energiewende und die ständigen Veränderungen im Energiemarkt stellen uns alle vor große Herausforderungen. Als Energieversorger ist es unser Ziel, Sie in dieser Situation bestmöglich zu unterstützen und Ihnen zu helfen, die Zusammenhänge besser zu verstehen. Auf dieser Seite finden Sie deshalb umfangreiche Informationen und nützliche Tipps, wie Sie aktiv Einfluss auf Ihre Energiekosten nehmen können. Informieren Sie sich jetzt und lassen Sie sich von uns beraten.

Aktuelle Informationen

 
 

FAQ: Soforthilfe Wärme und Erdgas

Was ist der Hintergrund für die Soforthilfe Wärme und Erdgas?

Die Preise für Erdgas und Wärme steigen seit Beginn des Ukraine-Krieges kontinuierlich. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im November 2022 das Soforthilfegesetz Gas und Wärme verabschiedet. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um, was durch den Abschlussbericht Ende Oktober finalisiert wurde. Die Soforthilfe wird vom Bund bezahlt und schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr.

Welche Letztverbraucher erhalten die Soforthilfe?

Erdgas-Kunden

Die Soforthilfe vom Bund erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten ebenfalls die Soforthilfe. Im Gegensatz zu Haushaltskunden und Unternehmen mit Standardlastprofilen muss die Berechtigung auf Soforthilfe von Unternehmen mit Leistungsmessung jedoch bei den Stadtwerken bis spätestens 31.12.2022 geltend gemacht werden. Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten:

· alle SLP-Kunden

· RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1.5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)

· Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen

· zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

· staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft

· Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben:

· Letztverbraucher / Entnahmestellen, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen

· zugelassene Krankenhäuser

· Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung, die einen Jahresverbrauch von über 1.5 Mio. kWh haben.


Wärme-Kunden

Bei Wärme-Kunden gelten Regelungen analog zu denen für Erdgas-Kunden. Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.5 Millionen Kilowattstunden übersteigt. Ebenfalls keinen Anspruch haben zugelassene Krankenhäuser. Darüber hinaus besteht ein Anspruch, unabhängig des Jahresverbrauchs, bei Sozialen Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbrauchern, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen. Ein Antrag auf Prüfung und Feststellung der Berechtigung ist jedoch nicht nötig.

Wer hat keinen Anspruch auf die Soforthilfe?

Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas oder Wärme beziehen. Daher haben beispielsweise Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Darüber hinaus besteht kein Anspruch, wenn sie einen Jahresverbrauch größer 1.5 Mio. kWh haben (Ausnahmen gelten beispielsweise für Soziale Einrichtungen und Vermieter) und dieser via registrierender Leistungsmessung erfasst wird. Auch Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewinnung sowie Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe.

Wie ergibt sich die Höhe der Soforthilfe?

Berechnung der Soforthilfe für Gas

Bei SLP-Kunden wird die Entlastung auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den die Stadtwerke für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert haben, sowie des Gaspreises (Arbeitspreis) vom Dezember 2022 errechnet. Zusätzlich wird der Grundpreis für den Monat Dezember erlassen.

Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden) wird statt des prognostizierten Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen.

Beispiel für SLP-Kunden:

Prognostizierter Jahresverbrauch im September 2022: 15.000 kWh

Arbeitspreis: 12 Cent/kWh

Grundpreis: 120 € pro Jahr

Entlastung: 15.000 kWh / 12 Monate x 0,12 €/kWh + 120 €/12 Monate = 160 €

Die errechnete Entlastung liegt bei 160 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtig.

Für RLM-Kunden ist entsprechend der prognostizierte Jahresverbrauch durch den Verbrauch im genannten Zeitraum zu ersetzen.

Sonderfall:

Sollte(n) keine Verbrauchsprognose oder Verbrauchswerte vorliegen, sind ersatzweise plausibilisierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte heranzuziehen.


Berechnung der Soforthilfe für Wärme

Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.

Beispiel:

Abschlag im September 2022: 90 €

Anpassungsfaktor: 1,2

Entlastung: 90 € x 1,2 = 108 €

Die errechnete Entlastung liegt bei 108 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtig.

Sonderfall:

Sofern nicht 12 Abschläge vereinbart sind, ist alternativ ein monatlicher Durchschnitt zu bilden und dieser heranzuziehen. Vergleichbares gilt, wenn gar kein Abschlag vereinbart wurde.


Wann erhalten Gas- und Wärmekunden die Soforthilfe?

Regelung für Gas-Kunden zu vorläufiger Leistung und letztlicher Entlastung

Zur schnellen und unbürokratischen Entlastung der Verbraucher wurde ein Verfahren mit zwei Schritten gewählt. Dieses besteht im Regelfall aus einer sogenannten vorläufigen Leistung im Dezember und der Abrechnung des letztlichen Entlastungsbetrags über die Jahresverbrauchsabrechnung.

Dies bedeutet auch, dass die Soforthilfe spätestens mit der Rechnung berücksichtigt und verrechnet wird, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst. Der Entlastungsbetrag wird gesondert ausgewiesen.

Vorläufige Leistung:

Für Dezember 2022 ist für Haushaltskunden und Unternehmen, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine sogenannte vorläufige Leistung vorgesehen, die eine unmittelbare Entlastung der Kunden ermöglicht. Die jeweiligen üblichen Wege hierzu sind:

  • Verzicht der Stadtwerke auf die Abschlagszahlung oder eine vereinbarte Vorauszahlung im Dezember 2022 oder
  • die Stadtwerke überweisen einen Betrag in Höhe der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung gesondert an den Verbraucher zurück.

Liegt kein Abschlag für den Dezember 2022 vor, so leisten die Stadtwerke eine vorläufige Leistung, indem sie auf die Vorauszahlung/Abschlagszahlung für den Monat Januar verzichten. Alternativ kann der finale Entlastungsbetrag direkt überwiesen werden.

Veranlasst der Haushaltkunde oder das Unternehmen mit Standardlastprofil dagegen selbst eine Zahlung, so wird diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung von den Stadtwerken verrechnet.

Berücksichtigung der Entlastung und der vorläufigen Leistung in der Jahresrechnung

Die vorläufige Leistung und die Soforthilfe / Entlastung können in einigen Fällen unterschiedlich sein, beispielsweise wenn Sie selbst Ihren Abschlag ungeachtet Ihrer Verbrauchsprognose deutlich angehoben haben oder Ihr Abschlag seit Jahren nicht angepasst wurde. In dem Falle ist dies, sowohl bei positiver als auch negativer Abweichung, durch den Versorger in der Rechnung auszugleichen. Sollte die vorläufige Leistung im Dezember beispielsweise niedriger als Ihr Anspruch auf Entlastung sein, wird dies (positiv) für Sie in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtig und verrechnet.

Beispiel 1:

Abschlagshöhe im Dezember: 200€

Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 100€

Vorläufige Leistung (Entspricht der Abschlagshöhe im Dezember 2022): 200€

Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Leistung übersteigt den Betrag der Soforthilfe, so dass dies über die Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet und ausgeglichen werden muss. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100€.

Beispiel 2:

Abschlagshöhe im Dezember: 50€

Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 100€

Vorläufige Leistung: 50€

Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Zahlung ist geringer als die Soforthilfe, so dass dies positiv auf der Jahresrechnung vermerkt, verrechnet und ausgeglichen wird. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100€.

Beispiel 3:

Abschlagshöhe im Dezember: 100€

Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 100€

Vorläufige Leistung: 100€

Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Entlastung entspricht der berechneten Soforthilfe, so dass eine Verrechnung weder positiv noch negativ nötig ist. Ein Ausweis auf der Abrechnung erfolgt trotzdem. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100€.

Und wann erhalten Wärmekunden die Soforthilfe?

Für Wärmekunden gelten andere Regeln als für Kunden, die mit Gas versorgt werden. Eine Differenzierung nach vorläufiger Leistung und finaler Entlastung erfolgt hier nicht. Hier ist vorgesehen, dass bis Ende 2022 die sogenannte finanzielle Kompensation vollständig an den Kunden geleistet wurde. Hierfür kann der Wärmelieferant wahlweise auf den Einzug des Abschlags beim Kunden verzichten, den vollen Betrag an den Kunden überweisen bzw. alternativ eine Kombination aus entfallenem Einzug des Abschlags / Vorauszahlung und Direktüberweisung wählen. Diese Kompensation wird dann mit der nächsten Rechnung ausgewiesen.

Welche besonderen Regelungen gelten für Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteien-Haus?

Viele Vermieter und Mieter haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Daher sieht das Gesetz vor, dass Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.

Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

Was müssen Verbraucher tun, um die Soforthilfe zu erhalten?

Die Verbraucher, die Anspruch auf die Soforthilfe Gas und Wärme haben, müssen nichts tun. Die Stadtwerke werden die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung berücksichtigen. Auch die vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung oder Zurücküberweisen der Vorleistung/des Abschlags) übernehmen die Stadtwerke automatisch.

Eine Ausnahme besteht für sogenannte RLM-Kunden. Diese Kunden müssen bis 31.12.2022 in Textform dem Lieferanten mitteilen, dass die Voraussetzungen zur Berechtigung für die Soforthilfe vorliegen.

Wie wird die Soforthilfe bei der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?

Unabhängig davon, ob Sie eine vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung oder Zurücküberweisen der Vorleistung/des Abschlags) erhalten haben, wird die Soforthilfe bei der Jahresabrechnung berücksichtig und ausgewiesen. Wichtiger Hinweis: Die Höhe der Soforthilfe unterscheidet sich nicht, ob Sie vorher bereits eine vorläufige Leistung bekommen haben. Einziger Vorteil der vorläufigen Leistung ist, dass Sie bereits im Dezember 2022 oder Januar 2023 eine spürbare Entlastung haben. Alle anderen erhalten die Entlastung dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.

Zusätzliche Information für Wärmekunden

Wir möchten Sie weiterhin darüber informieren, dass wir folgende Informationen zu den zugrunde liegenden Kundenbeziehungen zur Plausibilisierung der Angaben an den Beauftragten zu übermitteln haben:

· E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden

· Postanschrift des Kunden

· Abschlagszahlung des Kunden für September 2022

· Liefermenge des Jahres 2021 oder alternativ die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums in der Wärmeversorgung

Wo finde ich weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz?

Weitere Informationen können Sie den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgender Adresse entnehmen: faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf (bmwk.de)

Den Gesetzestext können Sie unter folgendem Link abrufen: 2004373.pdf (bundestag.de)

Energieeinsparungen sind elementar, um Kosten zu reduzieren

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.


FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse*

*Bitte beachten: Die Vorschläge der Expertenkommission zur Strom- und Gaspreisbremse müssen noch durch den Gesetzgeber in geltendes Recht umgesetzt werden, somit können wir Ihnen nur die Informationen geben, die allgemein diskutiert werden, aber noch nicht final beschlossen und somit rechtskräftig sind.

Wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt?

Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus dem Entastungskontigent multipliziert mit dem Differenzbetrag aus Ihrem aktuellen Energiepreis und dem Referenzpreis. Der ermittelte Entlastungsbetrag pro Monat reduziert Ihren bisherigen monatlichen Abschlag und hängt deshalb von Ihrem aktuellen Tarifpreisen und Ihrer Verbrauchsprognose ab. Der Entlastungsbetrag wird anteilig auf Ihre Abschlagszahlungen verteilt, wodurch sich Ihr monatlicher Abschlag verringert.

Wie wird der jährliche Entlastungsbetrag aufgeteilt?

Der Entlastungsbetrag muss in 12 Raten verrechnet werden. Da wir nur 11 Abschläge anfordern, erhalten Sie die 12. Rate mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung vergütet.

Ab wann soll die Gaspreisbremse gelten?

Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023.*

Wie viel soll eine Kilowattstunde höchstens kosten, wenn der Gaspreis gedeckelt ist?

Der Gaspreis soll bei 12ct/kWh gedeckelt werden und sich auf 80% des Vorjahresverbrauchs beziehen.*

Wie viel Gas können Kunden zum gedeckelten Betrag beziehen?

Orientieren wird sich bei der Gaspreisbremse am jeweiligen Vorjahresverbrauch – um genau zu sein, an der zugrunde gelegten Abschlagzahlung aus dem Monat September 2022. 80% davon erhalten Kunden zum subventionierten Betrag. Alles darüber hinaus ist entsprechend teurer und wird zum jeweiligen Tarifpreis abgerechnet.*

Ab wann soll die Strompreisbremse gelten?

So wie die Gaspreisbremse wurde auch die Strompreisbremse ab dem 1. März 2023 umgesetzt und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023.*

Wie viel soll eine Kilowattstunde höchstens kosten, wenn der Strompreis gedeckelt ist?

Der Strompreis soll bei 40 ct/kWh gedeckelt werden und sich auf 80% des Vorjahresverbrauchs beziehen.*

Seit wann gilt die Wärmepreisbremse?

Die Wärmepreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023.*

Wie viel kostet eine Kilowattstunde höchstens, wenn der Wärmepreis gedeckelt ist?

Der Wärmepreis ist bei 9,5 ct/kWh gedeckelt und bezieht sich auf 80% des Vorjahresverbrauchs.*

Wann wird der Entlastungsbeitrag bei Wärmekunden gutgeschrieben?

Als Versorgungsunternehmen sind wir verpflichtet unseren Kunden den Entlastungsbeitrag für jeden Kalendermonat ab dem 1. März 2023 gutzuschreiben.

Wie berechnet sich mein neuer Abschlag?

Das ist eine ganz einfache Rechenformel:

Vorjahres-Verbrauch * Arbeitspreis + Grundpreis

Wenn Sie diese Summe durch elf teilen, erhalten Sie in etwa den angemessenen Wert für Ihre monatliche Abschlagszahlung. Dadurch, dass der Arbeitspreis teils um mehr als 100 % gestiegen ist, kommt es nun zu diesen Preisanstiegen. Bitte bedenken Sie, dass Abschläge rückwirkend gezahlt werden, sie also nicht in Vorleistung gehen.

Ich habe meinen Abschlag bereits erhöht. Warum erhöhen die Stadtwerke meinen Abschlag nun noch einmal?

Auch wenn Sie Ihren Abschlag bereits eigenständig erhöht haben, kann es sein, dass wir Ihren Abschlag nun erneut anpassen mussten. Das ist dann der Fall, wenn Ihre Erhöhung noch nicht ausgereicht hat, um künftig die Kosten zu decken.

Wie kann ich meinen Abschlag reduzieren?

Dies ist leider nicht möglich. Um unnötige Nachzahlungen zu vermeiden, haben wir Ihren Abschlag so berechnet, dass dieser die künftigen Kosten voraussichtlich decken wird. Wenn dann die Preisbremsen ab März greifen, werden Sie die finanziellen Entlastungen spüren. Wir werden Ihren Abschlag senken. Ihnen wird nichts entgehen und Sie müssen nichts weiter tun!

Auf welcher Grundlage wurde mein Abschlag erhöht?

Wir erhalten vom Netzbetreiber Ihre Zählerstände beziehungsweise Prognosen. Diese dienen uns als Bemessungsgrundlage.

*Bitte beachten: Sie müssen nicht aktiv werden. Unsere Experten arbeiten mit Hochdruck daran, die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Wir werden Sie regelmäßig hier auf unserer Website  über den Stand der Umsetzung informieren.

Strompreisbremse
Gaspreisbremse
 

FAQ: Allgemein

Wie ist der aktuelle Stand bei der Gasbeschaffungsumlage?

Die Bundesregierung kippt die Gasumlage und beschließt eine Gaspreisbremse. In einer Pressekonferenz am Donnerstag, den 29.09.2022 mit Kanzler Olaf Scholz, Wirtschaftsminister Robert Habeck und Finanzminister Christian Lindner wurde der offizielle Beschluss der Regierung bekannt gegeben.

Wir werden unsere Preise korrigieren und die Preissenkung durch den Wegfall der Umlage vollständig an Sie weitergeben.

Die durch die Stadtwerke Mühlacker getätigte Abschlagsanpassung wird ab November automatisch um die Höhe der gefallenen Umlage reduziert. Mit der Jahresverbrauchsabrechnung Anfang des nächsten Jahres werden alle noch offenen Beträge ausgeglichen. Die Speicherumlage in Höhe von 0,059 ct/kWh bleibt weiterhin bestehen.

Warum befinden wir uns aktuell in einer Gas-Krise?

Deutschland hat in der Vergangenheit lange von günstigen Erdgaslieferungen profitiert. Diese basierten, im Gegensatz zu vielen anderen Staaten, auf einem recht einfachen Lieferantenprofil. Neben Norwegen und den Niederlanden entfielen 2021 mehr als die Hälfte der Gaslieferungen auf Russland. Nicht erst mit Beginn des Angriffes auf die Ukraine im Februar 2022 gerieten die Energiemärkte in Bewegung. Insbesondere die Gaspreise stiegen deutlich. Diese Entwicklung hat sich mit Beginn des Ukraine-Krieges deutlich beschleunigt. Hinzu kam, dass die russischen Lieferungen nach Beginn des Krieges zudem einseitig reduziert wurden. Eine komplette Einstellung der Lieferungen wird von vielen erwartet. Damit herrscht vor allem in Europa eine Situation, dass die Versorgung mit Erdgas künftig nicht mehr zuverlässig ist. Es handelt sich also in gewissem Sinne um eine Krise-in-Entwicklung.

Warum überhaupt ein Notfallplan Gas?

Niemand mag es, wenn ein Notfall eintritt. Dennoch ist es klug, sich für diesen Fall der Fälle Gedanken zu machen. Speziell für die Erdgasversorgung gesprochen: Die Bundesregierung legt mit dem Notfallplan fest, was eigentlich passiert, wenn plötzlich kein Erdgas mehr über Pipelines nach Deutschland gelangt. Da das in der Regel nicht plötzlich passiert, sondern in verschiedenen Stufen, hat sich die Bundesregierung für diesen Fall ein abgestuftes Verfahren überlegt, das drei Stufen umfasst. Jede dieser Stufen hat bestimmte Voraussetzungen, jede führt zudem zu einem bestimmten Bündel an Maßnahmen.

Was bedeutet Frühwarn-/Alarm-/Notfallstufe?

Die Frühwarnstufe ist die niedrigste Statusstufe des Notfallplans Gas. Sie wurde erstmals am 30. März 2022 ausgerufen. Der Grund: Die Bundesregierung sah konkrete, ernstzunehmende und zuverlässige Hinweise darauf, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt.

Zur weiteren Vorbereitung trat ein Krisenstab zusammen, der Behörden und Energieversorger umfasst. Versorger und Betreiber der Gasleitungen müssen nun regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einschätzen.

Etwas weitgehender ist die Alarmstufe. Sie wurde am 23. Juni 2022 aktiviert. Das bedeutet, dass der Bund eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas feststellt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Allerdings ist der Energiemarkt noch in der Lage, diese Störung zu bewältigen.

Mögliche Maßnahmen sind hier bereits einschneidender. Energieversorger können etwa unter bestimmten Bedingungen höhere Einkaufspreise schneller als sonst direkt an Kunden und Kundinnen weitergeben. Auch werden eigentlich bereits abgeschaltete Kohlekraftwerke wieder ans Netz gebracht, damit Erdgas bei der Stromproduktion eingespart wird.

Letzte Aktivität im Rahmen des Notfallplans Gas ist die Ausrufung der Notfallstufe: Sie tritt in Kraft, wenn eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage festgestellt werden kann.

In diesem Fall kann die Bundesregierung mit direkten Maßnahmen in den Markt eingreifen. Vor allem geht es nun darum, dass besonders geschützte Kundinnen und Kunden, d.h. Privatverbraucherinnen und -verbraucher oder etwa Krankenhäuser, weiterhin Erdgas zum Heizen geliefert bekommen. Betriebe werden dann nach Relevanz ggf. von der Erdgasversorgung getrennt.

Was bedeutet die Aktivierung dieser Stufen für Sie?

Noch droht Ihnen kein direktes Ungemach. Denn der Sommer ist bisher sehr warm. Aber wie ein geflügeltes Wort sagt: Winter is coming. Und dieser könnte im Falle weiterer Lieferreduzierungen aus Russland ungemütlicher als bisher werden.

Damit wird Sparen im hier und heute immer wichtiger. Denn jede Kilowattstunde Gas, die wir in der warmen Zeit nicht nutzen, hilft, den Winter länger zu überstehen. Denn der Bund sorgt momentan dafür, dass die Gasspeicher gefüllt werden. Das im Sommer durch Sparen nicht verbrauchte Gas kommt dem zugute, sprich es wird erst einmal bevorratet. Wenn der Winter dann kälter werden sollte, können die tausend- und zehntausendfach einzeln eingesparten Kilowattstunden Erdgas so dafür sorgen, dass der Erdgasvorrat länger hält.

Wird mir irgendwann der Erdgashahn zugedreht?

Nein, das passiert erst einmal nicht. Erst wenn die Bundesregierung die Notfallstufe des Notfallplanes Gas ausruft, können Erdgas-Kundinnen und -Kunden von der Versorgung getrennt werden. Privatkundinnen und -kunden wie Sie gelten aber als besonders geschützte Gruppe. Das heißt bei Ihnen wird erst sehr spät der Gasfluss reduziert. Auch Krankenhäuser und Pflegeheime werden bis zuletzt versorgt. Erst wenn die nicht-geschützten Kundinnen und Kunden (i.d.R. Unternehmen) komplett von der Gasversorgung getrennt wurden und weiterhin wenig Erdgas nach Deutschland fließt, können auch nach und nach Sie von Abschaltungen betroffen ein. Im besten Fall tritt dies aber nicht ein.

Was kann ich denn tun, um Erdgas zu sparen?

Es gibt viele Maßnahmen, die dabei helfen, weniger Erdgas zu verbrauchen. Vieles davon ist sehr einfach. Wenn Sie beispielsweise die voreingestellte Raumtemperatur nur um ein Grad senken, spart das bereits sechs Prozent der Heizenergie. Jedes weitere Grad bringt hier weitere sechs Prozent. Auch kürzer oder weniger heiß zu duschen kann Erdgas sparen, sofern Sie Warmwasser zentral bereiten.

Wie kann ich mich denn auf steigende Erdgaspreise vorbereiten?

1. Verbrauch reduzieren

Kurzfristig und schnell wirkt vor allem eines: Gas sparen, wo es nur möglich ist. Das gelingt bei den meisten leicht über kleine Anpassungen des eigenen Verhaltens. Sicher kann mancher mehr tun als andere. Aber wenn 83 Millionen Menschen nur ein bisschen tun, kommt am Ende auch eine große Gesamtersparnis zustande!

2. Abschlag anpassen

Die aktuelle Situation zwingt praktisch dazu, sich mittel- und langfristig vorzubereiten. Sie sollten definitiv darüber nachdenken, Ihren monatlichen Abschlag zu erhöhen. Das ist jederzeit unkompliziert möglich. Dadurch vermeiden Sie, dass Sie bei der Jahresabrechnung eine hohe Nachzahlung leisten müssen.

3. Geld für Nachzahlungen zurücklegen

Da sich für die nähere Zukunft weitere Verteuerungen ankündigen, ist eine Vorbereitung darauf ebenfalls klug. Also: Für alle Fälle sollten Sie bereits Geld zurücklegen. Das ist nicht immer leicht, aber seien wir doch mal ehrlich: Noch ärgerlicher und vielleicht sogar härter ist eine hohe Nachzahlungs-Forderung, wenn die eigenen Mittel parallel eigentlich für andere Ausgaben gebraucht werden. Gerade dann zahlt sich eine solche Vorbereitung aus!

Zudem hilft auch hier eine oft als altbacken verschriene Tugend: Gezielt sparen. Richten Sie sich beispielsweise ein eigenes Energiekonto ein. Legen Sie hier regelmäßig Geldbeträge an. Wie wäre es etwa, die Erstattungssumme der Steuererklärung (oder einen Teil davon), sofern Sie diesen Betrag nicht unmittelbar benötigen, hier zurückzulegen? Das mag nicht sehr populär sein, aber wenn die Energiepreise tatsächlich extrem steigen, sind Sie froh, auf dieses Polster zugreifen zu können.

Lassen Sie uns doch darüber sprechen, wie wir Ihnen helfen können, Ihren Strom- bzw. Gasverbrauch zu senken: Persönlich im Kundencenter oder telefonisch bequem von zu Hause.

Das alles gilt für Erdgas, aber steigen nicht auch die anderen Energiepreise?

Auch in der Strom-, aber auch der Wärmeversorgung sind die Auswirkungen des Ukraine-Krieges sowie der Preisrallye an den Energiemärkten spürbar. Die gestiegenen Preise für Kohle und Gas wirken auch auf die Preise für Strom und Wärme zurück. In welchem Umfang und wie schnell sich diese Änderungen der Preise für Kohle und Gas dort niederschlagen, ist aktuell nicht genau absehbar.

Und was ist eigentlich diese Gasspeicher-Umlage?

Deutschland unterhält eine ganze Reihe von Gasspeichern. Das sind teilweise tatsächliche Gebäude mit Stahlhülle, teilweise aber auch unter der Erde liegende Kavernen, wo Erdgas für eine spätere Nutzung gespeichert werden kann. Die meisten dieser Speicher wurden vor einigen Jahren an Gazprom verkauft. Mit Beginn des Ukraine-Krieges und nach der Preisgabe der deutschen Tochter von Gazprom durch das russische Mutterunternehmen hat die Bundesregierung die Hoheit über die Gasspeicher wieder übernommen. Insgesamt kann hier etwa ein Viertel des deutschen Erdgasbedarfs gespeichert werden. Teilweise waren die Gasspeicher komplett leer. Da aber in den vergangenen Monaten die Lieferung von Erdgas aus Russland immer weiter reduziert wurde, hat die Bundesregierung beschlossen, dass die leeren oder weitgehend geleerten Speicher bis zum Beginn des Winters am besten komplett gefüllt werden müssen. Dafür muss natürlich der hohe Einkaufspreis für Erdgas an den Gasmärkten bezahlt werden. Da das gespeicherte Erdgas nicht für den direkten Verbrauch gedacht ist, sondern erst dann ins Gasnetz abgegeben werden soll, wenn kein Gas mehr nach Deutschland fließt oder zumindest eine starke Mangellage besteht, kann dieses Erdgas nicht unmittelbar weiterverkauft werden, um die hohen Kosten zu refinanzieren. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die Gasspeicher-Umlage beschlossen. Mit dieser werden die Kosten für die Befüllung der Gasspeicher auf alle Gas-Kundinnen und Kunden umgelegt.

Energieeinsparung - EnSikuMaV

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Zur Sicherung der Energieversorgung hat die Bundesregierung die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) beschlossen. Diese enthält kurzfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung. Sie tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 wieder außer Kraft.

Genauere Informationen zu den Maßnahmen finden Sie in der Verordnung der Bundesregierung .

Wie viel Energie könnte eine um 1 °C niedrigere Raumtemperatur einsparen?

Aktuell befindet sich der Energiemarkt in einer Ausnahmesituation und stellt uns alle vor große Herausforderungen. Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Am wirksamsten lässt sich dort Energie einsparen, wo der Verbrauch am höchsten ist: beim Heizen.

Nachfolgend stellen wir Ihnen deshalb dar, wie viel Kilowattstunden und vor allem wie viel Geld Sie rein rechnerisch durch eine Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 °C einsparen könnten - und das am besten schon vor der anstehenden Heizperiode! 

Die Absenkung der Raumtemperatur ist nur eine von vielen Möglichkeiten, den Energieverbrauch zu reduzieren. Weitere Energiespartipps finden Siehier.

Die folgende Übersicht entspricht den Vorgaben an „vorläufige Informationen in Form von standardisierten Berechnungsbeispielen“ gemäß der Verordnung der Bundesregierung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, EnSikuMaV.


Einsparpotezial

Hinweis: Die Einsparung wurde entlang des Maximalverbrauches der jeweiligen Stufe in der Grundversorgung berechnet. Die Beträge wurden mit einer Umsatzsteuer von 7% berechnet. Außerdem dienen die aufgeführten Verbräuche der Orientierung und sind nicht allgemeingültig. Gewerbliche oder berufliche Bereich oder Spezialfälle mit unüblichen Verbrauchsverhalten werden nicht berücksichtigt. Bei den Vergleichsgruppen handelt es sich um einen bundesweiten Durchschnittswert. Durch regionale Unterschiede können Abweichungen entstehen. Gas- oder Wärmeverbrauch durch unübliche Anwendungen und auch Erdgasmobilität wurden nicht berücksichtigt.


Auch für Kunden mit vertraglich festgelegten Preisen soll, so der Gedanke des Gesetzgebers, der erwartete Energieverbrauch mit den Preisen der aktuellen Grundversorgung hochgerechnet werden. Hintergrund dieser Überlegung sind die extremen Steigerungen der Großhandelspreise. Diese wirken sich nur wegen der langfristigen Einkaufspolitik der Stadtwerke nicht sofort auf die Endkundenpreise der Haushalts- und Gewerbekunde aus. Allerdings sind Marktpreise wie vor dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine kurz und mittelfristig nicht absehbar und entsprechende Preisanpassungen für Laufzeitverträge werden voraussichtlich erforderlich sein.

Über Änderungen gesetzlicher Umlagen werden die Stadtwerke Mühlacker unverzüglich und umfassend informieren. Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich jederzeit bei den Stadtwerke Mühlacker melden. Die Mitarbeitenden stehen Ihnen zu den Öffnungszeiten gerne telefonisch unter der Telefonnummer 0800 / 876 5555 oder persönlich im Kundencenter für Beratungen zur Verfügung.

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