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Das ändert sich bei der Förderung von Heizungsanlagen ab Januar 2020

29.04.2020

Für staatliche Förderprogramme von KfW und BAFA beim Heizungstausch gelten ab diesem Jahr neue Anforderungen.

Förderung für das Heizen mit erneurbaren Energien ab 2020

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Umstellung auf anteilige Förderung

Die wesentlichste Änderung ist, dass von der Festbetragsförderung auf eine anteilige Förderung umgestellt wird. Grundlage für die Berechnung des Zuschusses sind die förderfähigen Kosten (siehe unten „Was sind förderfähige Kosten?“).


Keine Förderung von Einzelmaßnahmen bei Heizungsanlagen mehr

Die KfW-Bank fördert keine Einzelmaßnahmen an Heizungsanlagen mehr. Das bedeutet, es gibt hierfür nicht länger Kredite, Zuschüsse oder Heizungspakete.


Förderung von Gas-Hybridheizungen

Gasheizungen (mit mind. 92 Prozent Raumheizungseffizienz ETA S) können nun übers BAFA gefördert werden, wenn diese mit einer erneuerbaren Heizungsanlage kombiniert werden, wie solare Heizungsunterstützung (mind. 9 m² Bruttokollektorfläche), Wärmepumpe oder Pellets.


Hybridheizungen mit einem regenerativen Anteil von mindestens 25 Prozent

Der regenerative Anteil von kombinierten Heizungen, sogenannte Hybridheizungen, muss mindestens 25 Prozent der Gebäudeheizlast ausmachen. Für die Anteilsbestimmung ist eine Heizlastberechnung notwendig.


KfW plant Zuschüsse für Einzelmaßnahmen zu erhöhen (außer Heizung)

Wie beim BAFA plant die Bundesregierung, die Zuschüsse der KfW für Fenster, Dach-, Kellerdecke- und Außenwanddämmung erheblich zu steigern.


Hydraulischer Abgleich

Ein hydraulischer Abgleich ist beim Heizungstausch weiterhin verpflichtend.


Keine Förderung von Ölheizungen mehr

Ölheizungen werden ab sofort nicht mehr gefördert.


Alternative zu KfW und BAFA-Förderung: Steuerliche Förderung für energetische Sanierung

Seit dem 1. Januar 2020 können Eigenheimbesitzer außerdem 20 Prozent von bis zu 200.000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren von der Steuer absetzen.


Antragsstellung vor Auftragserteilung

Wichtig: Alle Anträge müssen grundsätzlich vor Auftragserteilung gestellt werden. Es empfiehlt sich dies mit einem Energieberater zu tun.


Was wird künftig noch gefördert?

Hier finden Sie eine Förderübersicht über Heizen mit erneuerbaren Energien 2020 als PDF-Download:

EE-Hybridheizungen, Biomasse- und Wärmepumpenanlagen werden grundsätzlich mit 35 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert, Gas-Hybridanlagen und Solarkollektoranlagen mit 30 Prozent.

Gasbrennwertheizungen, die erst im Laufe von zwei Jahren um eine Technologiekomponente zur Nutzung erneuerbarer Energien erweitert werden, können eine Förderung von 20 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.

Außerdem wird der Ersatz von Ölheizungen durch eine Biomasse-Anlage, Wärmepumpe oder Hybridanlage mit einer zusätzlichen Prämie von 10 Prozentpunkten auf den ansonsten gewährten Fördersatz der zu errichtenden Anlage gewährt.


Austauschprämie für Ölheizungen

Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich durch erneuerbare Energien angetrieben werden, ein Fördersatz von 45 Prozent. Für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ergibt sich ein Fördersatz von 40 Prozent.


Was sind förderfähige Kosten?

Folgende tatsächlich entstandene Kosten können gefördert werden:

  • Anschaffungskosten der neue Heizung
  • Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
  • Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen
  • Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage


Folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung können gefördert werden:

  • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
  • Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
  • Notwendige Wanddurchbrüche
  • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
  • Schornsteinsanierung
  • Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern


Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:

  • Bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden.
  • Bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro pro Gebäude anerkannt werden.


Welche Heizungen werden nicht gefördert?

Heizungen, die als Brennstoff Öl verwenden (Öl-Hybrid- oder Öl-Brennwertheizungen) werden nicht gefördert. Sofern eine Ölheizung um einen erneuerbaren Wärmeerzeuger (Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpe) ergänzt wird, kann letzterer jedoch gefördert werden.


Welche Heizungsanlagen werden gefördert, wenn im Gebäude seit mindestens zwei Jahren eine Heizungsanlage in Betrieb war (Gebäudebestand)?

Gefördert wird die Errichtung von Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und effizienten Wärmepumpenanlagen, sowie als EE-Hybridheizung die Kombinationen aus Solarkollektoranlagen mit effizienten Wärmepumpen- oder Biomasseanlagen.

Außerdem werden Gas-Hybridheizungen, d.h. eine Gas-Brennwertheizung in Kombination mit einer der vorgenannten erneuerbaren Wärmeerzeuger gefördert.

Wird die Technologie-Komponente zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien erst später, nach höchstens zwei Jahren, ergänzt, kann der Einbau der Gasheizung gefördert werden, wenn sie dafür schon vorbereitet ist. Dies wird unter der Bezeichnung „Renewable Ready“ geführt.

Förderberatung durch SWM-Energieeffizenz-Experten

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